"Ritter Sport" - eine Verpackung ohne ästhetischen Wert ? Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2020 ( I ZB 42/19 und I ZB 43/19) einen zehnjährigen Markenrechtsstreit entschieden. Dabei ging zunächst es um die Frage, ob eine Markenform nicht eingetragen werden darf, weil ihre Form durch das Produkt bedingt ist. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Schokoladen-Quadrate abgelehnt. Nun aber wendeten die Inhaber der Marke "Milka" ein, dass die Verpackung einen wesentlichen Wert der Schokolade darstellt. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshofes abgelehnt. Nur wenn die Verbraucher/Innen alleine aufgrund der Verpackung eine Ware erwerben, habe diese einen "wesentlichen Wert".
Unterscheidungskraft und Eintragungshindernisse
Das Markenrecht wird in der Hektik der Unternehmensgründung meist zu wenig beachtet. Die Frage, welche Domain registriert oder welche Unternehmensbezeichnung gewählt wird, mag noch diskutiert werden. Ob aber diese Bezeichnung überhaupt als Marke eingetragen und genutzt werden wird, hängt von vielen Antworten ab.
Auch die Beobachtung des Geschäftsumfeldes ist sehr ratsam. Gerade Konkurrenten/Innen werden ungern zu ähnliche Bezeichnungen sehen wollen.
Dabei spielen viele Fragen zu dem Kennzeichen und den maßgeblichen Klassen für den Markenschutz eine Rolle.
Die Unterscheidungskraft – der Hinweis auf den Hersteller und das Freihaltebedürfnis
Ob ein Markenkennzeichen auf ein Unternehmen hinweisen kann, unterscheidet sich nach der Kennzeichnungskraft der Marke.
Bloße beschreibenden Angaben oder solche Kennzeichen, welche im Geschäftsverkehr bereits für die Bezeichnung eines Produktes genutzt werden, können natürlich nicht als Marke registriert werden. Für die letzteren gilt das sogenannte „Freihaltebedürfnis“.
Auch wenn zur Zeit die Eintragung der Marke „Webinar“ vor ein paar Jahren etwas anderes suggeriert, so sollten grundsätzlich solche Eintragungen bei den zuständigen Ämtern scheitern.
Die Registrierung von bestimmten Warenklassen
Maßgeblich für das Freihaltebedürfnis sind natürlich immer die Waren- und Dienstleistungsklassen, für welche eine Marke registriert wird.
Man kann nicht einen umfassenden und undifferenzierten Schutz für alle Waren und Dienstleistungen beantragen. Die sogenannte „Nizzaer Klassifikation“ sieht eine Unterteilung in verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen vor.
Ob also ein Kennzeichen die Ware beschreibt oder aber als Bezeichnung bereits bekannt ist, hängt davon ab, für Klassen die Marke registriert werden soll.
Das Markenrecht - die Registrierungen von Verpackungen
Kann man Verpackungen von Schokolade als Marke registrieren ? Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass dies möglich ist.
Verpackungen als eigenständige Marken
Der Bundesgerichtshof hat am 23. Juli 2020 in Sachen „Ritter Sport“ entschieden, dass bestimmte Formen von Verpackungen nicht von der Eintragung gemäß § 3 II Nr. 3 Markengesetz ausgeschlossen sind. Diese bestimmten Verpackungen konnten sogar als eigene Marken registriert werden.
Dabei waren diese Markeneintragungen möglich, weil die quadratische Verpackung gerade nicht einen besonderen ästhetischen Wert hatten und die Kunden/Innen die Schokolade nicht wegen dieser Form erworben haben.
Eine Verpackung hat nur dann einen „wesentlichen Wert“, wenn sie dem Proukt einen „wesentlichen Wert“ verleiht. Das gilt, wenn die Verpackung einen besonderen ästhetischen Wert besitzt oder zu besonderen Preisunterschieden führt. Beides hat der Bundesgerichtshof verneint. Die Tatsache, dass mit dieser Verpackung geworben wird, reicht alleine für die Annahme eines „besonderen Wertes“ nicht aus.
kritische Würdigung
Wie bei allen Rechten des Geistigen Eigentums sollte man aufgrund der Monopolisierung von Schutzrechten sehr umsichtig sein.
Auch wenn eine Marke jeweils nur für die Dauer von zehn Jahren registriert werden kann, so versuchen die Kriterien des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft eine zu dichte Monopolisierung von Begriffen zu vermeiden.
Dies gilt auch für die Registrierungen von Verpackungen, die im Bereich des Marketing immer schon eine große Bedeutung gespielt haben.
So halte ich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall für geerchtfertigt. Denn er begrenzt rechtliche Auseinandersetzungen auf bestimmte Fälle. Nur dann, wenn diese Verpackung bei dem Marketing tatsächlich eine wesentliche Rolle spielt, soll eine Monopolisierung überprüft werden.