AGB

Existenzgründen als Chance – die rechtlichen Grundlagen

Existenzgründungen sind eine Chance, eigene Ideen und Konzepte umzusetzen! Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer kann gerade auch in Zeiten einer Krise einen Beitrag dazu beisteuern, durch Innovationen Energieffizienz zu fördern oder die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren. Kluge Konzepte und Innovationen sind schützenswert und sie sollten von Anfang an auch an einen werthaltigen Schutz Ihrer Konzepte, Werke, Ihrer Software oder Ihrer Technik denken. Fragen Sie mich - persönlich oder online stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

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das Streitbeilegungsverfahren – Hinweis auf Website und in AGB

das Streitbeilegungsverfahren - Hinweis auf Website und in AGB ! Verbraucher und Verbraucherinnen sollen durch ein Verbraucherstreitbeilegungsverfahren die Möglichkeit haben, Konflikte mit Unternehmen zu lösen. Dieses Recht für bestimmte Fälle beruht auf der europäischen Richtlinie 2013/11/EU. Der Bundesgerichtshof hat am 22.09.2020 (Az.: XI ZR 162/19) die Frage entschieden, wo auf diese Möglichkeit hingewiesen werden muss. Es reicht nicht mehr aus, nur durch allgemeine Informationen auf der Webseite auf diese Möglichkeit oder die Verpflichtung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof verlangt nun auch eine entsprechende Klausel in den jeweils verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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AGB – wie lang oder kurz können sie sein?

Ein Thema, welches Existenzgründerinnen und Existenzgründer immer wieder bewegt, ist die Länge von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Unternehmen wichtig und sehr sinnvoll. Sie helfen Geschäftsvorgänge zu vereinfachen und Kunden zu informieren. Wichtig für die Unternehmen ist, klare und verständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Ist das nicht der Fall, könnten sie unwirksam sein. Dies betrifft einmal einzelne Klauseln, aber auch den Text insgesamt.

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Das ist Software-Audit

Der Bereich des Software-Audit betrifft Unternehmen, die Software eines anderen Unternehmens erworben haben und diese nutzen sowie unter Umständen durch eine Ausweitung des Betriebes, technische Neuerungen oder die höhere Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nutzungsbestimmungen verletzen.

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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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