Werbung mit dem Claim „deutsches Unternehmen“

Werbung mit dem Claim "deutsches Unternehmen" - ist dieser doch etwas angestaubt wirkende Claim tatsächlich zulässig? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden (Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20), dass man einen Hinweis auf den Ort der Verarbeitung nutzen darf. Da aufgrund dieses Hinweises im Falle der Verarbeitung eines Produktes mit einem Ort besondere Qualitätsanforderungen verbunden werden, handele es sich um eine zulässige Werbeaussage. Tatsächlich aber reiche ein solcher Hinweis nicht aus, wenn er sich nur auf den Ort der Konzeption und Planung beziehe.


Zivilrecht

Der Blick des aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbrauchers

Gemäß § 3 Abs. IV des UWG beurteilt sich das Verständnis einer Werbemaßnahme nach dem Verständnis der durchschnittlichen Verbraucher und Verbraucherinnen. Das deutsche Wettbewerbsrecht orientiert sich damit an der Rechtsprechung des EuGH. Anstatt dem Verbraucherbild des Bundesgerichtshof, der zunächst von einem „flüchtigen Verbraucher ausging, setzt der EuGH eine „durchschnittlich informierte und aufmerksame“ Person voraus.

EuGH : die Pflicht, aufmerksamer zu sein und sich besser zu informieren

Dies bedeutet, dass die strengeren Anforderungen des Bundesgerichtshofes durch solche des EuGH ersetzt werden, die mehr Aufmerksamkeit erfordern. Zudem müssen sich Verbraucher und Verbraucherinnen gemäß dem EuGH mehr informieren.


Geographische Herkunftsangaben bei Produkten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az. 6 W 84/20) entschieden, dass Werbeclaims bei Unternehmen dann in zulässiger Weise an einen bestimmten Ort anknüpfen, wenn das Unternehmen an diesem Ort Produkte herstellt.

Die Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ müsse sich daher auf den Ort der Produktion beziehen.

Eine Produktion im inner- und außereuropäischen Ausland

Stelle sich aber später heraus, dass in Deutschland lediglich die Planung und die Konzeption für eine Produktion erfolge, das Produkt selbst aber im Ausland hergestellt werde, sei dieser Claim irreführend. Das Unternehmen, welches seine Produkte aus dem Bereich der Solarmodule vertreibe, lasse im inner- und außereuropäischen Ausland herstellen.

Es sei auch nicht ausreichend, wenn es nur ein Teil der Produkte in Deutschland herstelle.

Das Oberlandesgericht untersagte daher die Nutzung dieser Aussage.


Kritische Anmerkung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes verdient meine volle Zustimmung.

Mich überzeugt der Ansatz, hinsichtlich der Herkunft von Produkten auf die Produktionsstätte abzustellen.

Die Aussage, welche auf die „Qualität der von uns hergestellten Module“ abstellt, suggeriert eine Herstellung in der Bundesrepublik.

Dieser Maßstab unterscheidet einmal die tatsächlich in der Bundesrepublik hergestellten Produkte als auch solche, die aus dem Ausland stammen, nach sachgerechten Kriterien.

Insbesondere aufgrund der Kenntnis der Verbraucher und Verbraucherinnen, dass die Solarmodulbranche im hohen Maße Produkte aus dem Ausland importiert, erscheint mir diese Entscheidung auch sehr realitätsnah zu sein.



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