Im Internet spielt der Schutz von Werken - z.B. Websites, Musik, Datenbanken, Software - eine große Rolle.
Dieser Schutz ergibt sich vor allem aus dem Urheberrecht, welches auch die Fragen des Lizenzrechtes regelt, d.h. die Nutzung und Verwertung der eigenen Werke wie auch den Erwerb fremder Rechte. Ob man im Falle der unerlaubten Nutzung eigener Werke einen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzanspruch hat, regelt sich ebenfalls nach dem Urheberrecht.
Im Bereich des Softwarerechtes ist jedoch auch schon die Auftragsvergabe oder Auftragserteilung Gegenstand detaillierter Regelungen, um z.B. den Umfang des Auftrages, die Leistungspflichten oder Zahlungsmodalitäten festzulegen.
Fotografennennung - Amtsgericht Charlottenburg von Berlin, Urteil vom 25.07.2008, 238 C 1005/08, r.kr.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass auch solche Fotos, die zur Produktbeschreibung bei eBay genutzt werden, grundsätzlich dem Fotografen ein Recht auf Namensnennung gemäß § 73 UrhG zubilligen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn über entsprechende Vorgänge später in der Tagespresse berichtet wird.
Grundsätzlich wird dabei auch der Nickname als ausreichender Hinweis auf den Fotografen angesehen, welcher veröffentlicht werden muss.
Auch die Privilegierungsregelungen des Urhebergesetzes rechtfertigen für die Berichterstattung durch die Tagespresse nicht die fehlende Benennung (§ 50 UrhG).
Anmerkung:
Das Urteil stellt aus rechtlicher Sicht keine große Überraschung dar, in tatsächlicher Hinsicht sind die Konsequenzen jedoch nicht unbeachtlich, da auch eine einfache Kopie eines solchen Ausstellungsbildes nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Aus diesem muss in jedem Fall einer Vervielfältigung im Internet die Benennung des Fotografen sicher gestellt werden, ansonsten hat die Vervielfältigung oder Bereitstellung zu unterbleiben.
Vollständiges Urteil (PDF) (79,3 KB)Landgericht Potsdam, Urt. vom 21. November 2008 - 1 O 175/08 - Bereitstellen von Fotos
1. Im Falle eines Fotoportals ging das Landgericht von einer Haftung für eingestellte Fotos als Content Provider nach § 7 Abs. 1 TMG aus; dies solle insbesondere auch für „fremde“ Informationen gelten, wenn sich ein Anbieter solche Informationen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen gemacht hat.
2. Darüber hinaus bejaht das Landgericht einen Unterlassungsanspruch selbst dann, wenn eine eigene Verantwortlichkeit aus § 7 Abs. 1 TMG abgelehnt würde. Dieser Unterlassungsanspruch ergäbe sich aus der Verletzung des Hausrechtes dieser Fotos aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Denn das Landgericht urteilt, dass der Portalbetreiber als Störer anzusehen ist, wenn und soweit seit einigen Jahren die streitentscheidende Rechtsverletzung bekannt geworden ist und er trotzdem und in Kenntnis Maßnahmen selbst ergriffen oder veranlasst hat, die ihm zur Kenntnis gelangten Inhalte zu löschen oder löschen zu lassen oder zu sperren oder in sonstiger zulässiger und vor allem technisch möglichen Weise abzustellen.
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